Planer und Betreiber von Windenergieanlagen

Vor dem Abschluss des ersten Nutzungsvertrags kann eine Initialberatung durch uns bereits rechtliche Schwierigkeiten im Zuge der Projektentwicklung identifizieren. Wenn wir das Projekt von Anfang an kennen, können wir in den weiteren Phasen optimal beratend zur Seite stehen und Ihre Ziele gegenüber Grundstückseigentümern, Behörden und Projektpartnern ideal durchsetzen.

Die Realisierung Ihres Windparkprojekts ist ohne eine rechtliche Beratung normalerweise nicht mehr möglich. Mit unserem ergebnisorientierten Ansatz zielen wir auf tragbare Lösungen in einem optimierten Zeitrahmen ab.

  • Wir begleiten Sie bei den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, bei Vertragsverhandlungen mit Grundstückseigentümern und Projektpartnern.
  • Wir prüfen Ihre Projektverträge und bringen sie gegebenenfalls in die von finanzierenden Banken geforderte Form.
  • Wir verhandeln die Vertragswerke mit den Lieferanten und Bauunternehmern, Betriebsführern und Direktvermarktern.
  • Wir begleiten Sie im Ausschreibungsverfahren.

 

Unser Leistungsspektrum

Windenergieprojekte umzusetzen, erfordert viel Durchsetzungs- und Durchhaltevermögen. Wir bringen die mehrjährige Erfahrung mit, um Sie und Ihr Projekt ganzheitlich zu unterstützen.

Verhandlungen mit Grundstückseigentümern stehen am Anfang eines erfolgreichen Projekts. Klug gestaltete Nutzungsverträge, die gerade auch hinsichtlich des Ausschreibungsmodells Flexibilität bei gleichzeitiger Rechtssicherheit gewährleisten, sind grundlegend für den späteren Erfolg. Wir greifen Ihre Wünsche und Vorgaben auf und erstellen so Musterverträge für Projekte oder Projektgruppen, so dass Sie auch auf die dynamische Entwicklung im Windenergiebereich entsprechend reagieren können. Die rechtliche Absicherung mit Dienstbarkeiten und Baulasten gehört ebenfalls zu unseren Tätigkeiten.

Das Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) gründlich mit den Sachverständigen und den Behörden vorzubereiten, sichert die zügige und erfolgreiche Umsetzung Ihres Projekts. Wir stehen an Ihrer Seite, um Prüfungsumfänge abzustimmen, über den Umfang von Genehmigungsunterlagen zu entscheiden und über Umweltprüfungen zu diskutieren. Nachdem die Unterlagen eingereicht sind, können wir Ihre Interessen bei unerwartet auftretenden Rechtsfragen, z.B. Tiefflugstrecken, Radarbereichen oder Artenschutz, aktiv gegenüber Behörden vertreten. Auch die oft kritische Zeitschiene behalten wir so auch im Blick.

Ist der Genehmigungsbescheid erteilt, prüfen wir gemeinsam die Entscheidung, Auflagen und andere Nebenbestimmungen sorgfältig. Der Erfolg Ihres Projekts darf nicht durch eine unklare Formulierung gefährdet werden! Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, prüfen wir auch diese Behördenentscheidung gewissenhaft und stimmen unter Berücksichtigung der Chancen und Risiken das weitere Vorgehen mit Ihnen ab. Widerspruch und Klage sind manchmal unvermeidbar, um ein wirtschaftlich sinnvolles Projekt zu realisieren.

In der Auseinandersetzung mit Nachbarn und Bürgerinitiativen behalten wir einen kühlen Kopf. Gerade in schwierigen Genehmigungssituationen ist ein rechtliches Projektmanagement, das auch mögliche Rechte von Dritten – insbesondere nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz – im Blick hat, unerlässlich. Wir ziehen mit allen anderen Projektbeteiligten an einem Strang, um Ihren Beitrag an der Energiewende zu sichern.

Fragen und Antworten nach Zielgruppen geordnet

Planer und Betreiber von Windenergieanlagen
Welche Beteiligungsmöglichkeiten gibt es an einer Windenergieanlage?

Sehr viele Windenergieanlagen und Photovoltaikanlagen werden von Betreibergesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG betrieben. In diesem Fall kann eine Beteiligung durch Eintritt in die Gesellschaft als Kommanditist oder durch Erwerb eines Kommanditanteils (Share Deal) erfolgen. Sie leisten eine Einlage in das Vermögen der Kommanditgesellschaft oder zahlen den Kaufpreis für den Anteil an den bisher Beteiligten und werden als Kommanditist im Handelsregister eingetragen. Die Anlage selbst und alle notwendigen Verträge werden nicht übertragen, sondern bleiben zwischen der Gesellschaft und dem jeweiligen Vertragspartner bestehen.

Erfolgt der Betrieb der Anlage durch eine eingetragene Genossenschaft oder eine GmbH, übernehmen Sie dementsprechend einen Geschäftsanteil der GmbH oder einen Genossenschaftsanteil.

Vor Übernahme einer Beteiligung empfiehlt es sich, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft zu prüfen. Bei kleineren Beteiligungen sollten Sie sich die Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Windgutachten, die zur Grundlage der Finanzierung bei der Bank wurden, vorlegen lassen. Sie können bei einer Fremdfinanzierung davon ausgehen, dass die Bank bereits geprüft hat, ob alle für den Betrieb notwendigen Verträge und Sicherungsrechte für die Gesellschaft vorliegen. Übernehmen Sie einen höheren Anteil oder auch eine ganze Gesellschaft und investieren viel, erfolgt eine umfangreiche Prüfung im Rahmen einer Due Diligence.

Wenn Sie selbst eine Betreibergesellschaft gründen, können Sie auch im Wege des Asset Deals die Anlage und alle für die Errichtung und den Betrieb notwendigen Rechte übernehmen. Das ist dann ein Unternehmenskauf. Da es im deutschen Zivilrecht keine eigenen Vorschriften für den Unternehmenskauf gibt, sind dabei alle Einzelwirtschaftsgüter durch Einigung und Übergabe bzw. durch Einigung und Abtretung (in Bezug auf Rechte und Verträge) auf die neue Gesellschaft zu übertragen. Bei Verträgen brauchen Sie oft die Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners.

Beide Erwerbsformen benötigen eine sorgfältige Ausgestaltung der Kaufverträge, insbesondere eine Regelung der Gewährleistung und Garantien, die im Zusammenhang mit der erworbenen Beteiligung und der Wirtschaftlichkeit des Betriebes gelten oder ausgeschlossen werden sollen. Hierbei begleiten wir Sie gerne.

Was ist eine Bürgerenergiegesellschaft?

Für Bürgerenergiegesellschaften gibt es Begünstigungen im Bereich des Gesetzes für den Ausbau Erneuerbarer Energie (EEG). Es soll damit die Teilhabe der Bürger beim Ausbau der erneuerbaren Energien gestärkt werden. Bisher beschränkte sich der Anwendungsbereich auf den Betrieb von Windenergieanlagen, mit dem EEG 2023 wird dies jedoch auch auf den Betrieb von Photovoltaikanlagen ausgeweitet.

Die Definition der Bürgerenergiegesellschaft ergibt sich aus § 3 Nr. 15 EEG. Ab 2023 gilt folgendes: Es handelt sich um eine Gesellschaft oder Genossenschaft, bei der mindestens 50 natürliche Personen als stimmberechtigte Mitglieder beteiligt sind und mindestens 75 % der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegt, die einen Wohnsitz innerhalb von 50 km um die Anlage haben. Die übrigen Stimmrechte dürfen auf kleine oder mittlere Unternehmen oder bei kommunalen Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüssen liegen. 

Kein Mitglied oder Anteilseigner darf mehr als 10% der Stimmrechte an der Gesellschaft halten.

Solche Bürgerenergiegesellschaften können, wenn weitere Anforderungen aus §§ 22 ff. EEG erfüllt sind, ohne Teilnahme an der Ausschreibung bei der Bundesnetzagentur eine Förderung nach dem EEG erhalten. Die weiteren Voraussetzungen sind sehr kleinteilig und die Anforderungen sind hoch, so dass frühzeitig überlegt werden sollte, ob nicht die Teilnahme an der Ausschreibung der einfachere Weg ist.

Bürgerenergiegesellschaften, die eine oder mehrere Windenergieanlagen (bis zu 18 MW) betreiben, und nicht an der Ausschreibung teilnehmen, erhalten eine Vergütung nach § 46 EEG 2023. Die Vergütungshöhe bestimmt sich damit nach dem Durchschnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch beaufschlagten Gebots der Gebotstermine im Vorvorjahr für Windenergieanlagen an Land. Für Bürgerenergiegesellschaften, die eine Solaranlage (bis zu 6 MW) betreiben, richtet sich die Vergütung nach dem neu gefassten § 48 Abs. 1a S. 1 und 2 EEG 2023, der auf den Durchschnitt der jeweils höchsten noch beaufschlagten Gebotswerte des jeweiligen Segments im Vorjahr der Inbetriebnahme abstellt.

Was ist eine Due Diligence?

Der Begriff der Due Diligence umfasst die sorgfältige Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens im Rahmen des Unternehmenskaufs. Im Bereich der Erneuerbaren Energien bedeutet das insbesondere die Klärung folgender Fragen:

  • Liegen die erforderlichen Genehmigungen zum Betrieb der Anlage vor und sind diese rechtskräftig oder welche Risiken ergeben sich daraus?
  • Sind die Grundstücke, die für den Betrieb der Anlage genutzt werden, vertraglich und dinglich (Grundbuch!) mindestens für die Dauer von 20 Jahren ab Inbetriebnahme gesichert?
  • Gibt es rechtssichere Netzanschluss- und Stromdurchleitungsrechte?
  • Hält die Anlage die technischen Voraussetzungen für den Netzanschluss ein (Anlagenzertifikat plus Konformitätserklärung)?
  • Wie sind die Windverhältnisse/Sonnenverhältnisse vor Ort (Gutachten oder Durchschnitt der letzten Jahre)
  • Sind die erforderlichen Meldungen bei der Bundesnetzagentur und zum Marktstammdatenregister rechtzeitig erfolgt?
  • Gibt es einen Zuschlag der Bundesnetzagentur für die Anlage oder sonstige Stromlieferverträge außerhalb der EEG-Förderung?
  • Wie lange laufen die Direktvermarktungsverträge und welche Risiken ergeben sich daraus?
  • Erfolgte die Errichtung der Anlage mängelfrei? Welche Gewährleistungsfristen und/oder Garantien gelten?
  • Gibt es einen Vollwartungsvertrag mit Verfügbarkeitsgewährleistung und welche Rechte sind enthalten?
Ist die Verpachtung von Flächen für Windenergie umsatzsteuerpflichtig?

Im Rahmen der Errichtung von Windenergieanlagen und Freiflächen-Photovoltaik werden die erforderlichen Flächen üblicherweise von den Grundstückseigentümern auf Zeit überlassen. Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist gemäß § 4 Nr. 12 UStG grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Als ungeschriebenes Merkmal im Bereich des Umsatzsteuerrechts gehört zu einer solchen Vermietung und Verpachtung die Besitzüberlassung. Das heißt, der Pächter muss wirklich dauerhaft auf dem Grundstück tätig werden und dieses regelmäßig aufsuchen. Für die Standortgrundstücke von Windenergieanlagen und Photovoltaikanlagen ist das zu bejahen. Anders sieht es mit Flächen aus, die nur als Abstandsfläche benötigt werden. Hier besteht die Leistung des Grundstückseigentümers darin, eine Zustimmungserklärung gegenüber der Behörde abzugeben, dass die Windenergieanlage auf dem Nachbargrundstück die baurechtlichen Abstandsflächen zu seinem Grundstück unterschreitet. Dies ist dann umsatzsteuerlich keine Vermietungsleistung, auch wenn mit dem Betreiber ein Vertrag geschlossen wurde, der als „Nutzungsvertrag“ oder „Pachtvertrag“ überschrieben ist.

In den Nutzungsverträgen ist darauf zu achten, dass die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer auf das Entgelt vom Betreiber zusätzlich zu zahlen ist. Um im Falle einer Betriebsprüfung schwierige Abgrenzungen zwischen umsatzsteuerfreier und umsatzsteuerpflichtiger Flächenüberlassung zu vermeiden, sollte darauf hingewirkt werden, dass die Grundstückseigentümer insgesamt gemäß § 9 Abs. 1 UStG zur Umsatzsteuer optieren.

Kann ich als Betreiber festlegen, wie die Gemeinde meine finanzielle Beteiligung nach § 6 EEG verwendet?

Die Gemeinde ist frei in der Entscheidung, wie sie das zusätzliche Geld verwendet. § 6 EEG ist als Zuwendung der Anlagenbetreiber ohne Gegenleistung ausgestaltet. Dadurch kommt es auch nicht zur strafrechtlichen Relevanz im Bereich der Korruption. Die Einkünfte aus den Zuwendungen sollen als nicht-steuerliche Einnahmen im kommunalen Finanzausgleich nicht berücksichtigt werden. Insofern kann die Gemeinde sie an Stiftungen vor Ort geben oder zur Akzeptanzförderung von Windenergie verwenden und dies auch in ihren Gremien so beschließen (vorbehaltlich einer Prüfung des Kommunalrechts des jeweiligen Bundeslandes). Die Gemeinde kann die Beträge aber auch anders verwenden. Ggf. könnte die Verwendungsabsicht der Gemeinde in die Vereinbarung nach § 6 EEG mit aufgenommen werden.

Was ist das „Wind an Land Gesetz“?

Dies ist das Gesetz zu Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land vom 20.07.2022. Gemäß Artikel 5 des Gesetzes wird es am 01. Februar 2023 (BGBl. I 2022 S. 1353) in Kraft treten. In diesem Gesetz werden die Bundesländer verpflichtet, einen bestimmten prozentualen Anteil ihrer Landesfläche für Windenergieanlagen vorzusehen. Die Flächenanteile für die einzelnen Länder ergeben sich aus Anlage 1 zum Gesetz. Dabei stehen in der ersten Spalte die Werte, die bis 31.12.2027 zu erreichen sind und in Spalte 2 diejenigen, die bis 31.12.2032 vorgeschrieben sind. Die Ausweisung kann durch landesweite oder regionale Raumordnungspläne erfolgen oder das Land stellt sicher, dass die Flächenziele durch regionale oder kommunale Planungsträger erreicht werden.

Was ist ein Flächenpoolmodell bei Windenergie?

Im Bereich der Windenergie werden die Nutzungsverträge mit den Grundstückseigentümern üblicherweise geschlossen, wenn noch nicht feststeht, auf welchen Flurstücken sich die Standorte der Windenergieanlagen, die Zuwegungen und die Kranstellflächen befinden werden. Klar ist aber in der Regel, welche Fläche insgesamt für einen Windpark zur Verfügung steht. Im Bereich der Regionalplanung bestimmt sich dies z.B. nach der Fläche des ausgewiesenen Vorranggebietes oder Windeignungsgebietes.

Um nun alle Eigentümer innerhalb des Windparkgebietes gleichermaßen zu berücksichtigen, wird in den Nutzungsverträgen ein Gesamtnutzungsentgelt vereinbart. Dieses wird dann nach einem bestimmten Berechnungsschlüssel auf alle Eigentümer im Gebiet verteilt. Die Eigentümer, auf deren Flächen später ein Fundament einer Windenergieanlage, Zuwegung oder Kranstellfläche angelegt ist, bekommen meist einen größeren Anteil, da sie die größten Einschränkungen bei der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung haben. Aber auch Eigentümer, die letztlich im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keinen Standort abbekommen haben, erhalten einen Anteil am Gesamtnutzungsentgelt.

Dies ermöglicht dem Planer der Windenergieanlagen eine bestmögliche Ausnutzung des Gebietes und ein Verschieben von Windenergieanlagen, wenn dies im Genehmigungsverfahren z.B. aufgrund von Vogelschutz erforderlich werden sollte.

Die Eigentümer können sich untereinander auf den Berechnungsschlüssel einigen und es wird idealerweise Streit um die Platzierung der Standorte vermieden.

Planer und Betreiber von Photovoltaikanlagen
Welche Beteiligungsmöglichkeiten gibt es an einer Photovoltaikanlage?

Sehr viele Windenergieanlagen und Photovoltaikanlagen werden von Betreibergesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG betrieben. In diesem Fall kann eine Beteiligung durch Eintritt in die Gesellschaft als Kommanditist oder durch Erwerb eines Kommanditanteils (Share Deal) erfolgen. Sie leisten eine Einlage in das Vermögen der Kommanditgesellschaft oder zahlen den Kaufpreis für den Anteil an den bisher Beteiligten und werden als Kommanditist im Handelsregister eingetragen. Die Anlage selbst und alle notwendigen Verträge werden nicht übertragen, sondern bleiben zwischen der Gesellschaft und dem jeweiligen Vertragspartner bestehen.

Erfolgt der Betrieb der Anlage durch eine eingetragene Genossenschaft oder eine GmbH, übernehmen Sie dementsprechend einen Geschäftsanteil der GmbH oder einen Genossenschaftsanteil.

Vor Übernahme einer Beteiligung empfiehlt es sich, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft zu prüfen. Bei kleineren Beteiligungen sollten Sie sich die Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Windgutachten, die zur Grundlage der Finanzierung bei der Bank wurden, vorlegen lassen. Sie können bei einer Fremdfinanzierung davon ausgehen, dass die Bank bereits geprüft hat, ob alle für den Betrieb notwendigen Verträge und Sicherungsrechte für die Gesellschaft vorliegen. Übernehmen Sie einen höheren Anteil oder auch eine ganze Gesellschaft und investieren viel, erfolgt eine umfangreiche Prüfung im Rahmen einer Due Diligence.

Wenn Sie selbst eine Betreibergesellschaft gründen, können Sie auch im Wege des Asset Deals die Anlage und alle für die Errichtung und den Betrieb notwendigen Rechte übernehmen. Das ist dann ein Unternehmenskauf. Da es im deutschen Zivilrecht keine eigenen Vorschriften für den Unternehmenskauf gibt, sind dabei alle Einzelwirtschaftsgüter durch Einigung und Übergabe bzw. durch Einigung und Abtretung (in Bezug auf Rechte und Verträge) auf die neue Gesellschaft zu übertragen. Bei Verträgen brauchen Sie oft die Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners.

Beide Erwerbsformen benötigen eine sorgfältige Ausgestaltung der Kaufverträge, insbesondere eine Regelung der Gewährleistung und Garantien, die im Zusammenhang mit der erworbenen Beteiligung und der Wirtschaftlichkeit des Betriebes gelten oder ausgeschlossen werden sollen. Hierbei begleiten wir Sie gerne.

Was ist eine Bürgerenergiegesellschaft?

Für Bürgerenergiegesellschaften gibt es Begünstigungen im Bereich des Gesetzes für den Ausbau Erneuerbarer Energie (EEG). Es soll damit die Teilhabe der Bürger beim Ausbau der erneuerbaren Energien gestärkt werden. Bisher beschränkte sich der Anwendungsbereich auf den Betrieb von Windenergieanlagen, mit dem EEG 2023 wird dies jedoch auch auf den Betrieb von Photovoltaikanlagen ausgeweitet.

Die Definition der Bürgerenergiegesellschaft ergibt sich aus § 3 Nr. 15 EEG. Ab 2023 gilt folgendes: Es handelt sich um eine Gesellschaft oder Genossenschaft, bei der mindestens 50 natürliche Personen als stimmberechtigte Mitglieder beteiligt sind und mindestens 75 % der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegt, die einen Wohnsitz innerhalb von 50 km um die Anlage haben. Die übrigen Stimmrechte dürfen auf kleine oder mittlere Unternehmen oder bei kommunalen Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüssen liegen. 

Kein Mitglied oder Anteilseigner darf mehr als 10% der Stimmrechte an der Gesellschaft halten.

Solche Bürgerenergiegesellschaften können, wenn weitere Anforderungen aus §§ 22 ff. EEG erfüllt sind, ohne Teilnahme an der Ausschreibung bei der Bundesnetzagentur eine Förderung nach dem EEG erhalten. Die weiteren Voraussetzungen sind sehr kleinteilig und die Anforderungen sind hoch, so dass frühzeitig überlegt werden sollte, ob nicht die Teilnahme an der Ausschreibung der einfachere Weg ist.

Bürgerenergiegesellschaften, die eine oder mehrere Windenergieanlagen (bis zu 18 MW) betreiben, und nicht an der Ausschreibung teilnehmen, erhalten eine Vergütung nach § 46 EEG 2023. Die Vergütungshöhe bestimmt sich damit nach dem Durchschnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch beaufschlagten Gebots der Gebotstermine im Vorvorjahr für Windenergieanlagen an Land. Für Bürgerenergiegesellschaften, die eine Solaranlage (bis zu 6 MW) betreiben, richtet sich die Vergütung nach dem neu gefassten § 48 Abs. 1a S. 1 und 2 EEG 2023, der auf den Durchschnitt der jeweils höchsten noch beaufschlagten Gebotswerte des jeweiligen Segments im Vorjahr der Inbetriebnahme abstellt.

Was ist eine Due Diligence?

Der Begriff der Due Diligence umfasst die sorgfältige Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens im Rahmen des Unternehmenskaufs. Im Bereich der Erneuerbaren Energien bedeutet das insbesondere die Klärung folgender Fragen:

  • Liegen die erforderlichen Genehmigungen zum Betrieb der Anlage vor und sind diese rechtskräftig oder welche Risiken ergeben sich daraus?
  • Sind die Grundstücke, die für den Betrieb der Anlage genutzt werden, vertraglich und dinglich (Grundbuch!) mindestens für die Dauer von 20 Jahren ab Inbetriebnahme gesichert?
  • Gibt es rechtssichere Netzanschluss- und Stromdurchleitungsrechte?
  • Hält die Anlage die technischen Voraussetzungen für den Netzanschluss ein (Anlagenzertifikat plus Konformitätserklärung)?
  • Wie sind die Windverhältnisse/Sonnenverhältnisse vor Ort (Gutachten oder Durchschnitt der letzten Jahre)
  • Sind die erforderlichen Meldungen bei der Bundesnetzagentur und zum Marktstammdatenregister rechtzeitig erfolgt?
  • Gibt es einen Zuschlag der Bundesnetzagentur für die Anlage oder sonstige Stromlieferverträge außerhalb der EEG-Förderung?
  • Wie lange laufen die Direktvermarktungsverträge und welche Risiken ergeben sich daraus?
  • Erfolgte die Errichtung der Anlage mängelfrei? Welche Gewährleistungsfristen und/oder Garantien gelten?
  • Gibt es einen Vollwartungsvertrag mit Verfügbarkeitsgewährleistung und welche Rechte sind enthalten?
Ist die Verpachtung von Flächen für Windenergie und Photovoltaik umsatzsteuerpflichtig?

Im Rahmen der Errichtung von Windenergieanlagen und Freiflächen-Photovoltaik werden die erforderlichen Flächen üblicherweise von den Grundstückseigentümern auf Zeit überlassen. Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist gemäß § 4 Nr. 12 UStG grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Als ungeschriebenes Merkmal im Bereich des Umsatzsteuerrechts gehört zu einer solchen Vermietung und Verpachtung die Besitzüberlassung. Das heißt, der Pächter muss wirklich dauerhaft auf dem Grundstück tätig werden und dieses regelmäßig aufsuchen. Für die Standortgrundstücke von Windenergieanlagen und Photovoltaikanlagen ist das zu bejahen. Anders sieht es mit Flächen aus, die nur als Abstandsfläche benötigt werden. Hier besteht die Leistung des Grundstückseigentümers darin, eine Zustimmungserklärung gegenüber der Behörde abzugeben, dass die Windenergieanlage auf dem Nachbargrundstück die baurechtlichen Abstandsflächen zu seinem Grundstück unterschreitet. Dies ist dann umsatzsteuerlich keine Vermietungsleistung, auch wenn mit dem Betreiber ein Vertrag geschlossen wurde, der als „Nutzungsvertrag“ oder „Pachtvertrag“ überschrieben ist.

In den Nutzungsverträgen ist darauf zu achten, dass die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer auf das Entgelt vom Betreiber zusätzlich zu zahlen ist. Um im Falle einer Betriebsprüfung schwierige Abgrenzungen zwischen umsatzsteuerfreier und umsatzsteuerpflichtiger Flächenüberlassung zu vermeiden, sollte darauf hingewirkt werden, dass die Grundstückseigentümer insgesamt gemäß § 9 Abs. 1 UStG zur Umsatzsteuer optieren.

Erhöht sich die Erbschaftsteuer, wenn ein Grundstück mit Photovoltaik bebaut wird?

Große Flächen werden für die Errichtung von Freiflächensolaranlagen verpachtet. Diese Flächen sind oft bisher land- und forstwirtschaftlich genutzt und fallen unter Begünstigungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Werden diese nun mit Photovoltaik bebaut, droht ein Herausfallen aus dieser Begünstigung. Wir gestalten daher derzeit in mehreren Fällen gesellschaftsrechtliche Beteiligungen des Grundstückseigentümers an der Betreibergesellschaft der Photovoltaikanlage. Das Grundstück sollte Sonderbetriebsvermögen werden, um bei einer Vererbung oder Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge wieder eine begünstigte Besteuerung zu ermöglichen. Die Regelungen des Pachtvertrages und des Gesellschaftsvertrages bedürfen einer sorgfältigen Abstimmung und Gestaltung. Achten Sie auch auf Gewerbesteuerklauseln in den Gesellschaftsverträgen.

Kann ich als Betreiber festlegen, wie die Gemeinde meine finanzielle Beteiligung nach § 6 EEG verwendet?

Die Gemeinde ist frei in der Entscheidung, wie sie das zusätzliche Geld verwendet. § 6 EEG ist als Zuwendung der Anlagenbetreiber ohne Gegenleistung ausgestaltet. Dadurch kommt es auch nicht zur strafrechtlichen Relevanz im Bereich der Korruption. Die Einkünfte aus den Zuwendungen sollen als nicht-steuerliche Einnahmen im kommunalen Finanzausgleich nicht berücksichtigt werden. Insofern kann die Gemeinde sie an Stiftungen vor Ort geben oder zur Akzeptanzförderung von Windenergie verwenden und dies auch in ihren Gremien so beschließen (vorbehaltlich einer Prüfung des Kommunalrechts des jeweiligen Bundeslandes). Die Gemeinde kann die Beträge aber auch anders verwenden. Ggf. könnte die Verwendungsabsicht der Gemeinde in die Vereinbarung nach § 6 EEG mit aufgenommen werden.